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   BFH, 12.08.1986 - VII R 202/83   

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https://dejure.org/1986,5302
BFH, 12.08.1986 - VII R 202/83 (https://dejure.org/1986,5302)
BFH, Entscheidung vom 12.08.1986 - VII R 202/83 (https://dejure.org/1986,5302)
BFH, Entscheidung vom 12. August 1986 - VII R 202/83 (https://dejure.org/1986,5302)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 12.08.1986 - VII R 202/83
    Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Beschluß des BVerfG vom 11. Februar 1976 2 BvR 849/75 (BVerfGE 41, 332) berufen.

    Das trifft insbesondere für Personen zu, die sich oft oder länger auf Geschäfts- oder Dienstreisen befinden und bei denen die Abwesenheit von der Wohnung zur Regel wird (BVerfGE 41, 332, 336 f.; BFH-Urteil vom 17. November 1970 II R 121/70, BFHE 100, 490, BStBl II 1971, 143).

  • BFH, 11.01.1983 - VII R 92/80

    Fristwahrung - Hilfspersonen - Unterstützung

    Auszug aus BFH, 12.08.1986 - VII R 202/83
    Ein Verschulden dieser Hilfsperson sei ihm nicht zuzurechnen, wie sich aus dem Urteil des BFH vom 11. Januar 1983 VII R 92/80 (BFHE 137, 399, BStBl II 1983, 334) ergebe.
  • BFH, 17.11.1970 - II R 121/70

    Gesetzliche Fristen - Finanzgerichtsbarkeit - Geschäftsreisen - Verschulden -

    Auszug aus BFH, 12.08.1986 - VII R 202/83
    Das trifft insbesondere für Personen zu, die sich oft oder länger auf Geschäfts- oder Dienstreisen befinden und bei denen die Abwesenheit von der Wohnung zur Regel wird (BVerfGE 41, 332, 336 f.; BFH-Urteil vom 17. November 1970 II R 121/70, BFHE 100, 490, BStBl II 1971, 143).
  • BFH, 08.10.1981 - IV R 108/81

    Dienstreise - Abwesenheit von der Wohnung - Verschulden - Zustellung -

    Auszug aus BFH, 12.08.1986 - VII R 202/83
    Er hätte zumutbare Vorkehrungen treffen müssen, weil das FA ihm die Zurückweisung des Einspruchs in Aussicht gestellt habe (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. Oktober 1981 IV R 108/81, BFHE 134, 388, BStBl II 1982, 165).
  • BFH, 23.10.2001 - VIII B 51/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zustellung - Postzustellungsurkunde -

    Denn nach der Rechtsprechung sind Familienangehörige, die nicht mit der Vornahme fristwahrender Handlungen, sondern nur mit der Entgegennahme eingehender Post beauftragt sind, keine Vertreter i.S. des § 110 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 oder des § 85 Abs. 2 ZPO, sondern nur "Hilfspersonen", deren Verschulden der Steuerpflichtige sich nicht zurechnen lassen muss (vgl. BFH-Urteile vom 11. Januar 1983 VII R 92/80, BFHE 137, 399, BStBl II 1983, 334; vom 12. August 1986 VII R 202/83, BFH/NV 1988, 89; Landesarbeitsgericht --LAG-- München, Beschluss vom 18. Mai 1987 6 Ta 72/87, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 2542; Oberverwaltungsgericht --OVG-- Münster, Urteil vom 29. März 1995 13 A 3442/93, NJW 1995, 2508).

    Insoweit könnte ein eigenes Verschulden des Steuerpflichtigen lediglich dann angenommen werden, wenn er eine für die konkrete Aufgabe erkennbar ungeeignete Hilfsperson hinzugezogen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 1988, 89; vom 27. November 1992 VI R 95/90, BFH/NV 1993, 365; LAG München in NJW 1987, 2542; OVG Münster in NJW 1995, 2508) oder wenn er die Hilfsperson unzureichend unterwiesen hätte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. Oktober 1973 V C 110.72, BVerwGE 44, 104; BVerwG-Beschluss vom 16. Juli 1980 6 B 63.79, Die öffentliche Verwaltung 1981, 180).

  • FG Hamburg, 08.01.2009 - 5 K 64/09

    Zur Anrechenbarkeit des Verschuldens von Familienangehörigen bei verspäteter

    a) Eine Fristversäumnis ist als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zur erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH, Urteil vom 12.08.1986 VII R 202/83, BFH-NV 1988, 89 m.w.N.).
  • BFH, 10.10.2011 - III B 126/10

    Grundsätzliche Bedeutung

    In weiteren Entscheidungen (BFH-Urteile vom 11. Januar 1983 VII R 92/80, BFHE 137, 399, BStBl II 1983, 334; vom 12. August 1986 VII R 202/83, BFH/NV 1988, 89; BFH-Beschlüsse vom 23. Oktober 2001 VIII B 51/01, BFH/NV 2002, 162, und vom 11. April 2001 I B 123/00, BFH/NV 2001, 1221) habe der BFH gefordert, dass ein längerfristig abwesender Steuerpflichtiger Vorkehrungen zur Entgegennahme und Durchsicht der Post treffen müsse, um seinen Sorgfaltspflichten bei der Bekanntgabe fristauslösender Bescheide zu genügen.
  • BFH, 19.01.1995 - XI B 114/94

    Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

    Nicht anders kann es sich verhalten, wenn der Richter eine von den Prozeßbeteiligten vertretene Rechtsmeinung aus deren Sicht nicht in der gebotenen Weise oder überhaupt nicht berücksichtigt (vgl. auch BFH- Beschluß vom 11. August 1986 IV B 12/86, BFH/NV 1988, 89).
  • FG Baden-Württemberg, 27.02.2013 - 1 K 2850/11

    Keine Wiedereinsetzung bei der Auswahl eines unzuverlässigen, nicht vor Ort

    Das trifft insbesondere für Personen zu, die sich - wie der Kläger - oft oder länger auf Auslandsreisen befinden und bei denen die Abwesenheit von der Wohnung zur Regel wird (BFH-Urteil vom 12. August 1986 - VII R 202/83, BFH/NV 1988, 89).
  • FG Saarland, 08.01.2008 - 2 K 1092/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtzeitigkeit eines

    Das Verschulden sog. Hilfspersonen muss sich der Steuerpflichtige nicht zurechnen lassen (vgl. BFH vom 12. August 1986 VII R 202/83, BFH/NV 1988, 89).
  • FG Hamburg, 15.04.2011 - 5 K 115/10

    Einkommensteuerrecht und Abgabenordnung: Voraussetzungen für Wiedereinsetzung in

    Eine Fristversäumnis ist nur dann als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH, Urteil vom 12.08.1986 VII R 202/83, BFH/NV 1988, 89 m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 03.06.2009 - 7 K 2979/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vorliegen einer "ungewöhnlichen und

    Eine Fristversäumnis ist nur als entschuldigt anzusehen, wenn sie durch die den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zur erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (BFH, Urteil vom 12.08.1986 VII R 202/83, BFH-NV 1988, 89 m.w.N.).
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